RS Vwgh 1986/6/26 84/16/0210

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Veröffentlicht am 26.06.1986
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §11 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Nach § 11 Abs 1 Z 3 GrEStG 1955 ist bei der Leistung an Erfüllungs(Zahlungs)statt als Gegenleistung der Wert anzusehen, zu dem die Leistung zwecks Erfüllung vom Gläubiger angenommen wird (Hinweis E 15.5.1963, 1744/62).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984160210.X03

Im RIS seit

26.06.1986

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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