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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Aus § 63 Abs 3 und Abs 5 AVG idF vor der Nov BGBl 1982/199 ergibt sich, dass wesentlicher Bestandteil einer zulässigen und rechtzeitigen Berufung ein "begründeter Berufungsantrag" ist.
Fehlt ein derartiger Antrag so wäre die Berufung unzulässig. Ein
innerhalb der Berufungsfrist nachgeholter begründeter Antrag kann
diese unzulässige Berufung in eine zulässige und rechtzeitige
Berufung wandeln. Der Erhebung eines "begründeten
Berufungsantrages" kommt nicht nur eine qualitative Bedeutung (=
Zulässigkeit der Berufung), sondern auch eine zeitliche (=
Rechtzeitigkeit der Berufung)zu. Durch das Fehlen dieses Antrages wird daher auch eine Frist versäumt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985180138.X02Im RIS seit
07.09.2006Zuletzt aktualisiert am
27.07.2010