RS Vwgh 1986/6/27 85/18/0138

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Veröffentlicht am 27.06.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;

Rechtssatz

Aus § 63 Abs 3 und Abs 5 AVG idF vor der Nov BGBl 1982/199 ergibt sich, dass wesentlicher Bestandteil einer zulässigen und rechtzeitigen Berufung ein "begründeter Berufungsantrag" ist.

Fehlt ein derartiger Antrag so wäre die Berufung unzulässig. Ein

innerhalb der Berufungsfrist nachgeholter begründeter Antrag kann

diese unzulässige Berufung in eine zulässige und rechtzeitige

Berufung wandeln. Der Erhebung eines "begründeten

Berufungsantrages" kommt nicht nur eine qualitative Bedeutung (=

Zulässigkeit der Berufung), sondern auch eine zeitliche (=

Rechtzeitigkeit der Berufung)zu. Durch das Fehlen dieses Antrages wird daher auch eine Frist versäumt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985180138.X02

Im RIS seit

07.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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