RS Vwgh 1986/6/30 84/15/0058

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Veröffentlicht am 30.06.1986
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Verkehrssteuern
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §8 Z1 litc

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
84/15/0059

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0047 E 30. Juni 1986 RS 4

Stammrechtssatz

Die Ermittlung des Wertes der Gesellschaftsrechte erfolgt nach den Vorschriften des 01ten Teiles des BewG, dh das Gesellschaftsvermögen ist zu Teilwerten anzusetzen. Der der Beteiligung der Komanditisten am Vermögen der Gesellschaft (GmbH & Co KG) entsprechende Anteil dieses Wertes unterliegt dann der Gesellschaftsteuer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984150058.X03

Im RIS seit

08.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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