RS Vwgh 1986/6/30 86/10/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1986
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

Gesundheitliche Überwachung von Prostituierten 1974 §1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Die Tatumschreibung "um den 19.9.1984" ist in Hinsicht auf die Übertretung des § 1 Geschlechtskrankheitenverordnung (Betreiben eines unzüchtigen Gewerbes ohne entsprechende vorherige ärztliche Untersuchung) derart unbestimmt, dass der Beschuldigte nicht in der Lage ist, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen zu widerlegen (Hinweis E 3.10.1985, 85/02/0053).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100055.X01

Im RIS seit

22.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten