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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
Gesundheitliche Überwachung von Prostituierten 1974 §1;Rechtssatz
Die Tatumschreibung "um den 19.9.1984" ist in Hinsicht auf die Übertretung des § 1 Geschlechtskrankheitenverordnung (Betreiben eines unzüchtigen Gewerbes ohne entsprechende vorherige ärztliche Untersuchung) derart unbestimmt, dass der Beschuldigte nicht in der Lage ist, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen zu widerlegen (Hinweis E 3.10.1985, 85/02/0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100055.X01Im RIS seit
22.08.2006