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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §77;Rechtssatz
Es gehört grundsätzlich zu den Aufgaben des gewerbetechnischen Sachverständigen, sich nicht nur über das Ausmaß, sondern auch über die Art der zu erwartenden Immissionen zu äußern und in diesem Zusammenhang darzulegen, ob und gegebenenfalls welche Eigenart einem Geräusch unabhängig von seiner Lautstärke anhaftet. Gerade weil die Eigenart eines Geräusches (seine Informationshältigkeit, sein Impulscharakter) in den Messergebnissen hinsichtlich der Lautstärke keine Berücksichtigung findet, bedarf es einer Darstellung auch dieser Komponente des Lärms durch den gewerbetechnischen Sachverständigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985040128.X01Im RIS seit
01.06.2005