RS Vwgh 1986/6/30 85/15/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1986
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §12 Abs1;

Rechtssatz

Für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug kommt es nicht darauf an, an wen die Rechnungen adressiert sind und wer die Zahlung erbracht hat, sondern nur für wen die verrechneten Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985150220.X01

Im RIS seit

30.06.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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