RS Vwgh 1986/6/30 86/15/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1986
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Norm

GebG 1957 §16;

Rechtssatz

Das GebG enthält keine Bestimmung, wonach Bezieher von Notstandshilfen von der Entrichtung von Gebühren befreit sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986150004.X01

Im RIS seit

30.06.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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