Die Ermittlung des Wertes der Gesellschaftsrechte erfolgt nach den Vorschriften des 01ten Teiles des BewG, dh das Gesellschaftsvermögen ist zu Teilwerten anzusetzen. Der der Beteiligung der Komanditisten am Vermögen der Gesellschaft (GmbH & Co KG) entsprechende Anteil dieses Wertes unterliegt dann der Gesellschaftsteuer.