RS Vwgh 1986/6/30 84/15/0058

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Veröffentlicht am 30.06.1986
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Verkehrssteuern
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §10 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
84/15/0059

Rechtssatz

Da Haftung die Schuld eines anderen voraussetzt, ist für den Fall, daß die Gesellschaftssteuerschuld bereits zur Gänze entrichtet ist, die spätere Erlassung von Haftungsbescheiden bzw Berufungsentscheidungen rechtswidrig (Hinweis E 21.11.1968, 857/67).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984150058.X01

Im RIS seit

08.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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