RS Vwgh 1986/7/1 83/07/0250

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Veröffentlicht am 01.07.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;

Rechtssatz

Für den Fall, dass ein dem Rodungsantrag stattgebender Bescheid nicht begründet zu werden braucht und in Fällen einer unvollständigen Begründung, muss anhand der Aktenunterlagen überprüfbar bleiben, ob die Rodungsbewilligung in gesetzlich einwandfreier Weise erteilt wurde (Hinweis E 20.1.1977, 1389/76, VwSlg 9229 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1983070250.X02

Im RIS seit

20.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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