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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Für den Fall, dass ein dem Rodungsantrag stattgebender Bescheid nicht begründet zu werden braucht und in Fällen einer unvollständigen Begründung, muss anhand der Aktenunterlagen überprüfbar bleiben, ob die Rodungsbewilligung in gesetzlich einwandfreier Weise erteilt wurde (Hinweis E 20.1.1977, 1389/76, VwSlg 9229 A/1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1983070250.X02Im RIS seit
20.09.2004