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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wurde von der Baubehörde erster Instanz ein Bauauftrag erlassen, ohne ausdrücklich über das anhängige Bauansuchen abzusprechen, dann darf die Berufungsbehörde nicht (erstmals) das Bauansuchen abweisen, und zwar auch dann nicht, wenn im Auftragsverfahren die Frage der Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung zu prüfen ist.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsproblemeBaubewilligung BauRallg6Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986050017.X01Im RIS seit
20.09.2005Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009