RS Vwgh 1986/7/1 86/05/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1986
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO NÖ 1976 §100 Abs4;
BauO NÖ 1976 §109 Abs3;
BauO NÖ 1976 §92;
BauO NÖ 1976 §93;
BauRallg;

Rechtssatz

Wurde von der Baubehörde erster Instanz ein Bauauftrag erlassen, ohne ausdrücklich über das anhängige Bauansuchen abzusprechen, dann darf die Berufungsbehörde nicht (erstmals) das Bauansuchen abweisen, und zwar auch dann nicht, wenn im Auftragsverfahren die Frage der Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung zu prüfen ist.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsproblemeBaubewilligung BauRallg6Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986050017.X01

Im RIS seit

20.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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