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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §1 Abs1 idF vor 1980/580;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2472/78 E 27. November 1980 VwSlg 10310 A/1980 RS 1Stammrechtssatz
Die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs 6 und des § 8 IESG setzt die zeitlich vorangegangene Entstehung des Anspruches auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgebot (§ 1 Abs 1 IESG) voraus. Dieser öffentlich-rechtliche Anspruch des Arbeitnehmers bzw seiner Hinterbliebenen gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgebot-Fond ist rechtlich etwas verschiedenes von den im § 1 Abs 2 und Abs 3 IESG angeführten gesicherten privatrechtlichen Ansprüchen des Arbeitnehmers bzw seiner Hinterbliebenen gegenüber dem insolventen Arbeitgeber, mag auch die Existenz von derartigen privatrechtlichen Ansprüchen eine Entstehungsvoraussetzung für den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgebot bilden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110175.X03Im RIS seit
10.01.2006