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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs4;Rechtssatz
Wenn jemand ein Schriftstück - hier Verzicht auf eine Berufung - unterschreibt, so ist davon auszugehen, dass er seinen Inhalt kennt und das Schriftstück vor Unterfertigung gelesen hat. Er kann sich nachträglich nicht rechtwirksam auf einen Irrtum oder auf eine mangelnde Anleitung durch die Behörde über die mit der Unterschrift verbundenen Rechtsfolgen berufen.
Schlagworte
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985030093.X01Im RIS seit
20.04.2005Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017