RS Vwgh 1986/7/2 85/03/0093

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Veröffentlicht am 02.07.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs4;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Wenn jemand ein Schriftstück - hier Verzicht auf eine Berufung - unterschreibt, so ist davon auszugehen, dass er seinen Inhalt kennt und das Schriftstück vor Unterfertigung gelesen hat. Er kann sich nachträglich nicht rechtwirksam auf einen Irrtum oder auf eine mangelnde Anleitung durch die Behörde über die mit der Unterschrift verbundenen Rechtsfolgen berufen.

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985030093.X01

Im RIS seit

20.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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