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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Wurden die Stellungnahmen einer Behörde nicht von einer physischen Person als Sachverständigem im Sinne des § 52 AVG 1950, sondern von einer Behörde abgegeben, dann wurde in dem gegen den Beschuldigten durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren kein Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG 1950 eingeholt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030074.X01Im RIS seit
02.08.2005Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017