RS Vwgh 1986/7/2 86/03/0074

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Veröffentlicht am 02.07.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;

Rechtssatz

Wurden die Stellungnahmen einer Behörde nicht von einer physischen Person als Sachverständigem im Sinne des § 52 AVG 1950, sondern von einer Behörde abgegeben, dann wurde in dem gegen den Beschuldigten durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren kein Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG 1950 eingeholt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030074.X01

Im RIS seit

02.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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