RS Vwgh 1986/7/2 85/11/0167

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Veröffentlicht am 02.07.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §57 Abs1;
AVG §64 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörde kann iSd § 64 Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird, weil in diesem Fall die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge geboten ist. Kommt also die Behörde auf grund der ihr vorliegenden Unterlagen (die aber noch keinen Bescheid nach § 56 AVG ermöglichen) zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person, so kann sich in Übertragung der vorgenannten Gedanken zu § 64 Abs 2 AVG 1950 auf das Mandat die Entziehung mit Mandatsbescheid verfügen (Hinweis E 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985110167.X03

Im RIS seit

10.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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