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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §57 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde kann iSd § 64 Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird, weil in diesem Fall die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge geboten ist. Kommt also die Behörde auf grund der ihr vorliegenden Unterlagen (die aber noch keinen Bescheid nach § 56 AVG ermöglichen) zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person, so kann sich in Übertragung der vorgenannten Gedanken zu § 64 Abs 2 AVG 1950 auf das Mandat die Entziehung mit Mandatsbescheid verfügen (Hinweis E 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110167.X03Im RIS seit
10.01.2006