RS Vwgh 1986/7/2 86/11/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1986
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/03/0144 E 12. Oktober 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO ist lediglich das Vorliegen eines (die Fahruntüchtigkeit bewirkenden) durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes, nicht aber die Höhe des Blutalkoholwertes. Selbst wenn daher ein eine Verurteilung nach § 5 Abs 1 StVO aussprechendes Straferkenntnis offen lässt, ob der Blutalkoholwert 0,8 %o erreicht hat oder nicht, sondern nur feststellt dass jedenfalls der Lenker durch Alkoholeinwirkung fahruntauglich war, so kann darin keine Rechtswidrigkeit gelegen sein (Hinweis E 3.3.1982, 82/03/0010). Wenn die belangte Behörde den Bescheidspruch der 1. Instanz modifiziert, dass der Blutalkoholwert 0,8 %o oder darüber betragen hat, so kann darin kein "unzulässiger Tatbestandstausch" erblickt werden.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Tatbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986110020.X01

Im RIS seit

30.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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