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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs1;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellen andere als im § 66 Abs 2 KFG aufgezählte Tatbestände "bestimmte Tatsachen" iSd Abs 1 dann dar, wenn sie im Einzelfall den ausdrücklich im § 66 Abs 2 KFG 1967angeführten bestimmten Tatsachen an Bedeutung und Gewicht (im Grad ihrer Verwerflichkeit und/oder der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden) im Hinblick auf die nach § 66 Abs 1 KFG 1967 daraus zu erschließende Sinnesart etwa gleichkommen (Hinweis E 28.6.1983, 82/11/0042, VwSlg 11103 A/1983).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110167.X01Im RIS seit
10.01.2006