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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §96;Rechtssatz
Wie sich aus den beiden ersten Sätzen des § 96 BAO ergibt, muß die Urschrift wesentlich mit der Unterschrift des die Erledigung Genehmigenden versehen sein. An diesem Grundsatz hat die BAO-Novelle BGBl 1969/134 keine Änderung gebracht, weil sich diese nur auf verschiedene Fälle der formalen Bescheidausfertigung bezieht. Auch bei Erledigungen, für deren Ausfertigung § 96 letzter Satz BAO gilt, ist das Unterschriftserfordernis auf der Urschrift für die Qualifikation einer behördlichen Erledigung essentiell (Hinweis E 24.4.1986, 86/17/0072, E 6.12.1985, 85/18/0029).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030020.X02Im RIS seit
02.07.1986