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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1 lita;Rechtssatz
Ein Halteverbot und Parkverbot im Sinne des § 52 Z 13 b StVO kann sich entlang des Fahrbahnrandes auch in einem Bogen ohne Rücksicht auf topographische Bezeichnungen des Straßenabschnittes erstrecken (Hinweis E 22.10.1982, 82/02/0102, VwSlg 10866 A/1982). Für die Verbindlichkeit eines solchen Verkehrszeichens ist es nicht erforderlich, dass von ein und derselben Stelle sowohl Anfang als auch Ende des Verbotsbereiches sichtbar sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020045.X01Im RIS seit
20.04.2005