RS Vwgh 1986/7/3 86/02/0051

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Veröffentlicht am 03.07.1986
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Rechtssatz

Das Verbringen eines über ein halbes Jahr lang nicht im öffentlichen Verkehr, 16 Jahre alten Kfz zum Zwecke der Reparatur von Gebrechen, die zum Teil auch die Verkehrssicherheit beeinträchtigen konnten, über eine verhältnismäßig weite Strecke im Stadtverkehr - und nicht etwa zur nächstgelegenen Werkstätte - kann keineswegs als nur derart geringfügiges Verschulden angesehen werden, dass der Behörde ein Ermessensfehler vorzuwerfen ist, wenn sie bei einem Strafrahmen von bis zu S 30.000,- eine Strafe von S 800,- verhängt hat.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020051.X02

Im RIS seit

03.07.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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