RS Vwgh 1986/7/3 86/06/0079

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Veröffentlicht am 03.07.1986
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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GdO Stmk 1967 §94 Abs3 idF 1982/014;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;

Rechtssatz

Wurde auch einer Vorstellung von Nachbarn gegen eine Baubewilligung die aufschiebende Wirkung nach § 94 Abs 3 GemeindeO zuerkannt, so verliert diese mit der Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Vorstellung ihre Wirksamkeit. Eine vom Bauwerber gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (durch die Aufsichtsbehörde) beim VwGH erhobene Beschwerde ist daher als gegenstandslos geworden anzusehen, ohne dass damit aber eine Klaglosstellung eingetreten wäre. Dabei ist auch kein Kostenzuspruch gegeben (Hinweis E 11.9.1985, 84/03/0276).

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986060079.X01

Im RIS seit

22.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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