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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
GdO Stmk 1967 §94 Abs3 idF 1982/014;Rechtssatz
Wurde auch einer Vorstellung von Nachbarn gegen eine Baubewilligung die aufschiebende Wirkung nach § 94 Abs 3 GemeindeO zuerkannt, so verliert diese mit der Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Vorstellung ihre Wirksamkeit. Eine vom Bauwerber gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (durch die Aufsichtsbehörde) beim VwGH erhobene Beschwerde ist daher als gegenstandslos geworden anzusehen, ohne dass damit aber eine Klaglosstellung eingetreten wäre. Dabei ist auch kein Kostenzuspruch gegeben (Hinweis E 11.9.1985, 84/03/0276).
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060079.X01Im RIS seit
22.02.2006