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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §59 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0603/75 E 27. April 1976 VwSlg 9041 A/1976 RS 2Stammrechtssatz
Im Verfahren nach dem AVG gilt der Grundsatz des Verbotes der "reformatio in peius" nicht. Wenn eine Baubewilligung unter einer Auflage erteilt wurde und diese Auflage Voraussetzung der Erteilung der Baubewilligung war, kann, wenn der Bauwerber nur die Auflage bekämpft, aus Anlass der Berufung eine Abänderung im Sinne einer Versagung der Baubewilligung erfolgen.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1981080153.X05Im RIS seit
23.10.2019Zuletzt aktualisiert am
23.10.2019