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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §44 Abs1;Rechtssatz
Der Vorschrift des § 44 Abs 1 StVO ist immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Dieser Vorschrift wird daher nicht Genüge getan und liegt ein Kundmachungsmangel vor, wenn der Aufstellort vom Ort des Beginns des verordneten Geltungsbereiches einer Geschwindigkeitsbeschränkung 5 m abweicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020038.X02Im RIS seit
10.06.2005Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017