RS Vwgh 1986/7/3 86/02/0038

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Veröffentlicht am 03.07.1986
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §44 Abs1;

Rechtssatz

Der Vorschrift des § 44 Abs 1 StVO ist immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Dieser Vorschrift wird daher nicht Genüge getan und liegt ein Kundmachungsmangel vor, wenn der Aufstellort vom Ort des Beginns des verordneten Geltungsbereiches einer Geschwindigkeitsbeschränkung 5 m abweicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020038.X02

Im RIS seit

10.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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