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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark;Norm
ABGB §143;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie den Senatspräsidenten Dr. Novak und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des A K in S, vertreten durch Dr. Gottfried Reif, Rechtsanwalt in 8750 Judenburg, Kaserngasse 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2003, Zl. FA11A- 32-741/02-9, betreffend Kostenersatz für Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Mutter des Beschwerdeführers ist seit 1. Mai 2002 in einem näher genannten Senioren- und Pflegeheim untergebracht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau (in der Folge: BH) vom 14. Mai 2003 wurde ihr gemäß den §§ 4, 7, 9 und 13 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998 (SHG), iVm der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. April 1998, betreffend Festsetzung von Obergrenzen für Leistungsentgelte nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung, LGBl. Nr. 30/1998, Sozialhilfe in Form der Übernahme der Restkosten für Unterbringung und Pflege in dem erwähnten Heim gewährt.
Mit Bescheid der BH vom 17. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer unter Berufung auf die §§ 28 Abs. 2 (gemeint: Z 2) und 34 Abs. 2 SHG verpflichtet, dem zuständigen Sozialhilfeverband als Ersatz für die seiner Mutter gewährte Sozialhilfe ab 1. Mai 2002 einen Betrag in Höhe von monatlich EUR 334,53 bis laufend zu leisten.
Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht stattgegeben. Der Bescheid der BH wurde dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer für die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse einen monatlichen Aufwandersatz an den Sozialhilfeträger für den Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis 31. Dezember 2002 in Höhe von EUR 411,03 und ab 1. Jänner 2003 bis laufend in Höhe von EUR 416,73 zu leisten habe.
Nach der Begründung beziehe die Mutter des Beschwerdeführers ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 641,08 (Pension und Pflegegeld der Sozialversicherungsanstalt der Bauern). Davon würden 80 % (EUR 522,62) im Wege der Pensionsteilung an den Träger der Sozialhilfe überwiesen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei mangels Vermögens nicht in der Lage, die Restkosten für die Heimunterbringung in Höhe von EUR 943,82 zu bezahlen.
Der Beschwerdeführer beziehe eine Pension, welche monatlich inklusive Sonderzahlungen EUR 1.721,22 (im Jahr 2002) bzw. EUR 1.755,98 (2003 bis laufend) betrage. Auf Grund des mit seiner Ehegattin geschlossenen Pachtvertrages vom 20. Dezember 1988 beziehe er monatlich einen Betrag in Höhe von EUR 96,90. Die Summe seiner Einkommen würde im Jahr 2002 EUR 1.818,12 monatlich bzw. im Jahr 2003 EUR 1. 852,88 monatlich betragen.
Die Gattin des Beschwerdeführers beziehe aus dem (vom Beschwerdeführer) gepachteten (land)forstwirtschaftlichen Betrieb (monatlich) ein fiktives landwirtschaftliches Einkommen in Höhe von EUR 580,97 (für das Jahr 2002) bzw. EUR 596,09 (für das Jahr 2003). Die Berechnung des Einkommens sei dabei mit Hilfe der Beitragstabelle der bäuerlichen Sozialversicherung basierend auf einem Einheitswert von EUR 5.886,50 erfolgt. Dies spiele insofern eine Rolle, als ein Freibetrag für die Ehegattin als Abzugsposten zu gewähren sei und Wohnungskosten inklusive Betriebskosten ihr anteilig zuzurechnen wären. Von einer anteiligen Kostentragung werde jedoch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass rechtlich von der Zahlung eines jährlichen Pachtschillings seitens der Gattin auszugehen sei, diese auch aus ihrem niedrigen Einkommen die Beiträge zur bäuerlichen Sozialversicherung zu bezahlen habe und Wohnhaus und Betrieb rechnerisch nicht genau getrennt werden könnten, abgesehen. Dem Beschwerdeführer würden daher - analog der erstinstanzlichen Entscheidung - Betriebskosten in Höhe von EUR 255,69 als Abzugsposten zugebilligt. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass Miet- und Betriebskosten nach der Judikatur der Zivilgerichte an und für sich nicht abzugsfähig seien.
Im Rahmen einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG werde auch festgestellt, dass mangels Rechtswirksamkeit der ersten und zweiten Abänderung des Pachtvertrages (datiert mit 1. März 2002 bzw. 1. Mai 2002 - richtig: 3. Juni 2002) weiterhin von einem monatlichen Pachtschilling in Höhe von EUR 96,90 als Zusatzeinkommen des Beschwerdeführers auszugehen sei. Die Abänderungen seien unmittelbar vor bzw. während der Sozialhilfegewährung bzw. Rückersatzverpflichtung erfolgt. Die Pachtvertragsänderungen verfolgten nur den Zweck, die Aufwandersatzleistungen zu verringern bzw. Leistungen zumindest teilweise auf die Sozialhilfe zu überwälzen. Erfolge eine Vermögensübertragung - und dies sei im Analogiewege auch auf die hier vorliegende Einkommensverminderung anwendbar - entweder zum Schein (nichtig gemäß § 916 ABGB) oder nur zum Zweck, die Leistungsverpflichtung der Sozialhilfe herbeizuführen, so sei diese Vorgangsweise sittenwidrig im Sinne des § 879 Abs. 1 ABGB.
Als Abzugsposten seien ferner Spitalskosten (für die Mutter des Beschwerdeführers), die nach dem Ausgedingsvertrag vom Übernehmer zu tragen seien, in Höhe von monatlich EUR 8,93 (für das Jahr 2002) bzw. EUR 8,06 (für das Jahr 2003) zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer zahle monatlich einen Betrag in Höhe von EUR 206,91 an Ausgedingsverpflichtung, der als bemessensgrundlagenmindernd anzusehen sei. Nach dem Ausgedingsvergleich vom 10. September 1981 sei die ursprünglich vereinbarte Naturalschuld in eine Geldschuld umgewandelt worden.
Nach den Grundsätzen des Unterhaltsrechts, die sich aus der Judikatur der Zivilgerichte entwickelt hätten, seien vom Nettoeinkommen nur lebens- und existenznotwendige Ausgaben des Unterhaltspflichtigen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienten, abzugsfähig. Im gegenständlichen Aufwandersatzverfahren seien als Abzugsposten Betriebskosten (ohne Heizung und Strom) in Höhe von EUR 255,69, eine Pauschale von EUR 36,34 für Diätkosten des Beschwerdeführers sowie die monatliche Ausgedingsverpflichtung in Höhe von EUR 206,91 und Spitalskosten für die Mutter des Beschwerdeführers anzuerkennen. Die konkurrierenden Unterhaltsansprüche der Gattin des Beschwerdeführers seien nach der Judikatur durch Ermessensentscheidung je nach Einkommen durch einen Abzug zwischen 0 und 3 % vom Unterhaltsprozentsatz zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall werde ein Abzug in Höhe von EUR 30 (dies entspreche 2,3 %) für angemessen erachtet. Nicht abzugsfähig seien die Kosten für die Wohnhaussanierung, da es sich bei diesen nicht um existenznotwendige Ausgaben, sondern um Verbesserungen (Vergrößerung der Wohnnutzfläche) gehandelt habe. Dies gelte auch für einen geltend gemachten Kredit für die Landwirtschaft, da dieser nicht vom Unterhalts- bzw. Aufwandersatzpflichtigen (Beschwerdeführer) aufgenommen worden sei, sondern von dessen Gattin als Pächterin des Betriebes. Angemerkt werde ferner, dass für den behaupteten Ankauf landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte keinerlei Rechnungen vorgelegt worden seien. Ein Abzugsposten habe diesbezüglich nicht anerkannt werden können. Bei einer Bemessungsgrundlage (Nettoeinkommen verringert um die angeführten Abzugsposten) in Höhe von EUR 1.280,25 (für das Jahr 2002) bzw. EUR 1.315,88 (für das Jahr 2003) errechne sich bei einem zumutbaren Aufwandersatz von 16 % ein Aufwandersatz in Höhe von EUR 204,84 bzw. 210,54.
Unter Hinzurechnung der Ausgedingsverpflichtung von monatlich EUR 206,91 betrage die gesamte Rückersatzleistung ab 1. Mai 2002 monatlich EUR 411,03 bzw. ab 1. Jänner 2003 monatlich EUR 416,73.
Abschließend sei zu bemerken, dass die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung nach bürgerlichem Recht in Höhe von 22 % der Bemessungsgrundlage eine Obergrenze darstelle, diese aber insofern nicht ausgeschöpft worden sei, als im gegenständlichen Aufwandersatzverfahren ohnedies eine Pauschale für Miet- und Betriebskosten, ein Freibetrag für die Ehegattin und eine Pauschale für krankheitsbedingte Mehraufwendungen (Diät) als Abzugsposten anerkannt worden seien. Außerdem sei nur ein Kostenersatz in der Höhe von 16 % der Bemessungsgrundlage zur Zahlung vorgeschrieben worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der im 5. Abschnitt ("Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe") des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes enthaltene § 28 lautet auszugsweise:
"Ersatzpflichtige
Der Hilfeempfänger, seine nach bürgerlichem Recht zum Unterhalt verpflichteten Eltern, Kinder oder Ehegatten, seine Erben und Dritte sind verpflichtet, dem Sozialhilfeträger Aufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:
1.
...
2.
die Eltern, Kinder oder Ehegatten, soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen;
3.
...
4.
Dritte, soweit der Hilfeempfänger ihnen gegenüber Rechtsansprüche oder Forderungen hat und der Sozialhilfeträger die Abtretung in Anspruch nimmt. Damit gehen Ansprüche des Hilfeempfängers gegenüber einem Dritten im Ausmaß der Leistung auf den Sozialhilfeträger über. Der Übergang erfolgt mit Verständigung des Dritten."
5. ..."
Der angefochtene, ausdrücklich auf § 28 Z. 2 SHG gestützte Bescheid geht von der Auffassung aus, der Beschwerdeführer sei (im Sinne der soeben zitierten Gesetzesstelle "nach bürgerlichem Recht") zu einer Unterhaltsleistung von monatlich EUR 204,84 bzw. EUR 210,54 verpflichtet. "Unter Hinzurechnung der Ausgedingsverpflichtung" von monatlich EUR 206,94 betrage die Ersatzleistung monatlich EUR 411,03 bzw. EUR 416,73.
Der Begründung des angefochtenen Bescheides kann nicht entnommen werden, auf welche gesetzliche Grundlage die belangte Behörde die bei der Ermittlung des Ersatzanspruches des Sozialhilfeträgers vorgenommene "Hinzurechnung der Ausgedingsverpflichtung" zu jenem Unterhaltsbetrag, den der Beschwerdeführer ihrer Auffassung nach "nach bürgerlichem Recht" zu leisten verpflichtet war, stützen wollte. Auf § 28 Z. 4 SHG hat sich die belangte Behörde nicht berufen; hier genügt daher die Bemerkung, dass es sich im vorliegenden Fall bei der auf dem Titel des Ausgedinges beruhenden Forderung der Mutter des Beschwerdeführers nicht um eine(n) vom Unterhaltsanspruch iSd § 28 Z. 2 SHG verschiedene(n) "Rechtsanspruch oder Forderung gegenüber einem Dritten" iSd § 28 Z. 4 SHG handelt.
Der angefochtene Bescheid kann aber auch nicht rechtens auf der Annahme beruhen, der Beschwerdeführer sei "nach bürgerlichem Recht" zu Unterhaltsleistungen von monatlich EUR 411,03 bzw. EUR 416,73 verpflichtet und somit im Sinne des § 28 Z. 2 SHG in diesem Umfang gegenüber dem Sozialhilfeträger ersatzpflichtig, weil zwei selbständige, einer Kumulierung zugängliche Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers - die eine aus dem Ausgedinge, die andere auf Grund der Eigenschaft als Nachkomme iSd § 143 ABGB - bestünden.
Mit dem vor dem Bezirksgericht Neumarkt/Stmk zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer am 10. September 1981 abgeschlossenen Vergleich wurde das der Mutter des Beschwerdeführers gemäß Erbteilung vom 27. Mai 1963 geregelte Ausgedinge auf dem näher bezeichneten Erbhof "im Sinne des § 14 Abs. 1 Anerbengesetz" neu gestaltet.
Gemäß § 14 Abs. 1 Anerbengesetz hat der überlebende Ehegatte, der nicht Anerbe ist, das Recht, einen den ortsüblichen Lebensumständen angemessenen Unterhalt auf Lebenszeit (Ausgedinge) auf dem Erbhof zu verlangen. Dieses Recht gebührt nicht, soweit sich der Ehegatte aus eigenem Vermögen erhalten kann. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann das Ausgedinge auf Antrag der Beteiligten "vermindert oder erhöht oder überhaupt anders gestaltet" werden; berücksichtigungswürdige Gründe sind insbesondere anzunehmen, wenn der Anerbe das Ausgedinge infolge unverschuldeter Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr im selben Ausmaß tragen kann, wenn der Ausgedinger infolge unverschuldeter Erhöhung seiner Bedürfnisse mit den Ausgedingsleistungen nicht mehr auskommt oder wenn infolge ständiger Zwistigkeiten dem Ausgedinger das weitere Verbleiben auf dem Erbhof nicht mehr zugemutet werden kann. Über den Antrag entscheidet das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der wirtschaftliche Mittelpunkt des Erbhofs liegt, im außerstreitigen Verfahren.
Der Unterhaltsanspruch der Mutter des Beschwerdeführers (der "überlebenden Ehegattin" iSd § 14 Abs. 1 AnerbG) gegenüber dem Beschwerdeführer (dem Anerben iSd zitierten Gesetzesstelle, der zugleich dem Kreis der nach § 28 Z. 2 SHG Ersatzpflichtigen angehört) "nach bürgerlichem Recht" ist somit (zunächst) nach § 14 Abs. 1 AnerbG bemessen. Im Beschwerdefall hatte die belangte Behörde in der Frage der Unterhaltsbemessung von der Festlegung des Anspruchs durch den Vergleich vom 10. September 1981 auszugehen, wobei es ihr nicht verwehrt war, im Rahmen der Lösung dieser Vorfrage auf (zur Verminderung, Erhöhung oder anderen Gestaltung der Leistungen führende) "berücksichtigungswürdige Gründe" iSd § 14 Abs. 1 dritter Satz AnerbG Bedacht zu nehmen, etwa darauf, dass die Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten im Hinblick auf die Kosten notwendiger Pflege gestiegen sind. Begrenzt ist die Verpflichtung des Anerben (auf Grund dieser Eigenschaft) nach der zuletzt zitierten Gesetzesstelle mit dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Anerbe zugleich auch zum Unterhalt des Vorfahren nach § 143 ABGB verpflichteter Nachkomme ist, ist bei der Unterhaltsbemessung (allgemein, nicht allein bezogen auf den Ertrag des Erbhofes) auf die Lebensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen. Damit ist klar gestellt, dass bei der Unterhaltsbemessung auch Einkünfte des Unterhaltspflichtigen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, die nicht mit der Bewirtschaftung des Erbhofes in Zusammenhang stehen; soweit jedoch in Betracht zu ziehen ist, dass der Unterhaltsanspruch nach § 143 ABGB jenen nach § 14 Abs. 1 AnerbG überstiege, ist der Ersatzanspruch nach § 28 Z. 2 SHG insgesamt mit dem Betrag des erstgenannten Anspruches begrenzt.
Die belangte Behörde hat somit die Rechtslage verkannt, indem sie von der verfehlten Annahme ausging, gegenüber dem Beschwerdeführer bestünden zwei inhaltlich unabhängige Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht im Sinne des § 28 Z. 2 SHG. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z.1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 14. Dezember 2007
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003100228.X00Im RIS seit
04.02.2008Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008