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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §115 Abs1;Rechtssatz
Wurde einem Antrag auf Anerkennung der Wirksamkeit verspätet entrichteter Beiträge nach § 115 Abs 3 GSVG nicht Folge gegeben, so wurde damit nicht zugleich auch normativ die Unwirksamkeit der Beitragsentrichtung für die vom Antrag umfassten Zeiten festgestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986080078.X01Im RIS seit
09.03.2005