RS Vwgh 1986/7/3 85/02/0232

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Veröffentlicht am 03.07.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/02/0077

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3240/53 E 27. Februar 1957 VwSlg 4293 A/1957 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Bescheid, der auf einer für die Partei klar erkennbaren, offenkundig unrichtigen Sachverhaltsannahme beruht, die von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit (gemäß der Aktenlage) -

bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können, kann insoweit gemäß § 62 Abs 4 AVG berichtigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985020232.X04

Im RIS seit

05.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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