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L82000 BauordnungNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Wurde der Rechtsvorgänger des Nachbarn zur Bauverhandlung nicht geladen und ihm auch der Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt, so erwächst dem Nachbarn gegenüber diese Baubewilligung nicht in Rechtskraft, weshalb ihm dieser Bescheid zuzustellen ist; er kann mit Berufung die Verletzung subjektiv-öffentlich-rechtlicher Belange geltend machen. Die rechtskräftige Erteilung der Benützungsbewilligung, mag auch der Rechtsvorgänger des Nachbarn dabei zugezogen worden sein - nach der stmk BauO kommt ihm in übrigen im Benützungsbewilligungsverfahren keine Parteistellung zu - vermag im Baubewilligungsverfahren unterlaufene Verfahrensmängel, welche Nachbarrechte verletzen, nicht zu heilen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Baurecht Nachbar übergangenerRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985060054.X01Im RIS seit
29.06.2005Zuletzt aktualisiert am
02.04.2009