RS Vwgh 1986/7/3 85/06/0054

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Veröffentlicht am 03.07.1986
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauRallg;

Rechtssatz

Wurde der Rechtsvorgänger des Nachbarn zur Bauverhandlung nicht geladen und ihm auch der Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt, so erwächst dem Nachbarn gegenüber diese Baubewilligung nicht in Rechtskraft, weshalb ihm dieser Bescheid zuzustellen ist; er kann mit Berufung die Verletzung subjektiv-öffentlich-rechtlicher Belange geltend machen. Die rechtskräftige Erteilung der Benützungsbewilligung, mag auch der Rechtsvorgänger des Nachbarn dabei zugezogen worden sein - nach der stmk BauO kommt ihm in übrigen im Benützungsbewilligungsverfahren keine Parteistellung zu - vermag im Baubewilligungsverfahren unterlaufene Verfahrensmängel, welche Nachbarrechte verletzen, nicht zu heilen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Baurecht Nachbar übergangenerRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985060054.X01

Im RIS seit

29.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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