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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1978 §30 idF 1984/019;Rechtssatz
Durch die Aufhebung eines Bescheides können nur die Interessen derjenigen Personen berührt werden, die im Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten; dies trifft auf Nachbarn im Verfahren über eine Baueinstellung nicht zu.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060040.X01Im RIS seit
03.01.2006Zuletzt aktualisiert am
05.11.2018