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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §59 Abs1Beachte
Siehe jedoch (intern):85/11/0001 E 16.10.1985 VwSlg 11913 A/1985 RS 1;Rechtssatz
Für die Frage, wann eine untrennbare Einheit zwischen dem Hauptinhalt des Spruches und der Nebenbestimmung anzunehmen sein wird, ist zu prüfen, ob der Hauptinhalt des Bescheides ohne Nebenbestimmung rechtmäßigerweise bestehen dürfte.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1981080153.X02Im RIS seit
23.10.2019Zuletzt aktualisiert am
23.10.2019