RS Vwgh 1986/7/3 81/08/0153

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Veröffentlicht am 03.07.1986
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Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1

Beachte

Siehe jedoch (intern):85/11/0001 E 16.10.1985 VwSlg 11913 A/1985 RS 1;

Rechtssatz

Für die Frage, wann eine untrennbare Einheit zwischen dem Hauptinhalt des Spruches und der Nebenbestimmung anzunehmen sein wird, ist zu prüfen, ob der Hauptinhalt des Bescheides ohne Nebenbestimmung rechtmäßigerweise bestehen dürfte.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1981080153.X02

Im RIS seit

23.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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