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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde muss ausführlich begründen, aus welchen Erwägungen sie die Anpassung eines bereits bestehenden Baues an neu ausgeführte Bestimmungen der Stmk BauO für erforderlich hält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984060131.X01Im RIS seit
19.10.2004