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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1 lita;Rechtssatz
Ein beschildertes Halteverbot und Parkverbot verliert an einer einmündigen Querstraße seine Gültigkeit nicht; es muss nicht durch Verkehrszeichen mit den Zusatztafeln "Ende" und "Anfang" vor und nach der Einmündung erkennbar gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020045.X02Im RIS seit
20.04.2005