Die Heranziehung einer gängigen Enzyklopädie zur Auslegung von Begriffen (hier: "Wohnhaus", "Wohnheim", "Schülerheim") stellt dann keine ungewöhnliche oder unzulässige Methode der Gewinnung eines Begriffinhalts dar, wenn für die betreffenden Wörter eine Legaldefinition fehlt.