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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38 Abs2;Rechtssatz
Die Leitungsfunktion eines Beaten erschöpft sich nicht in Kontrollaufgaben. Vom Vorgesetzen wird auch ein vorbildliches dienstliches Verhalten gefordert. Dies wegen der Beispielsfolgen und der Gefahr des Autoritätsverlustes. Diesen Anforderungen wird ein Vorgesetzter nicht gerecht, der mehrfach bedeutsame Verstöße gegen die Pflicht zur Einhaltung der Dienstzeit begeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985120235.X02Im RIS seit
07.03.2006