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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §82 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/02/0256 E 20. März 1986 RS 1Stammrechtssatz
Wird um eine Bewilligung nach § 82 Abs 1 StVO für das gesamte Bundesland angesucht, so liegt weder ein Zuständigkeitstatbestand nach § 94 d noch ein solcher nach § 94 b, sondern ein solcher nach § 94 a Abs 1 StVO vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180164.X01Im RIS seit
03.10.2006