RS Vwgh 1986/7/4 86/18/0097

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Veröffentlicht am 04.07.1986
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §15 Abs5;

Rechtssatz

§ 15 Abs 5 der StVO 1960 verbietet schlechthin jede Erhöhung der Geschwindigkeit unter den dort weiter genannten Umständen; dem Bfr musste demnach nicht eine "relevante Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit" zum Vorwurf gemacht werden, damit der Tatbestand des § 15 Abs 5 legcit als hergestellt angesehen werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180097.X01

Im RIS seit

27.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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