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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §15 Abs5;Rechtssatz
§ 15 Abs 5 der StVO 1960 verbietet schlechthin jede Erhöhung der Geschwindigkeit unter den dort weiter genannten Umständen; dem Bfr musste demnach nicht eine "relevante Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit" zum Vorwurf gemacht werden, damit der Tatbestand des § 15 Abs 5 legcit als hergestellt angesehen werden konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180097.X01Im RIS seit
27.09.2006