RS Vwgh 1986/7/4 85/18/0062

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Veröffentlicht am 04.07.1986
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0064 E 22. Dezember 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Mag es auch zutreffen, dass sich die Anstiegsphasen des Blutalkoholwertes nach einem Sturztrunk besonders nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit auswirken, so ist es dennoch Aufgabe eines ärztlich SV - besonders dann, wenn zwischen dem Sturztrunk und dem Lenken des Fahrzeuges nicht einmal 5 Minuten vergangen sein sollen -, einen für die Beurteilung der Alkoholbeeinträchtigung notwendigen Befund zu erarbeiten und die sich daraus ergebenden Schlüsse zu ziehen, um der Behörde eine sichere Grundlage für die Entscheidung, ob das Verhalten des Bfrs den Tatbestand des § 5 Abs 1 StVO erfüllt oder nicht, zu geben.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985180062.X01

Im RIS seit

28.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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