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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/03/0064 E 22. Dezember 1982 RS 1Stammrechtssatz
Mag es auch zutreffen, dass sich die Anstiegsphasen des Blutalkoholwertes nach einem Sturztrunk besonders nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit auswirken, so ist es dennoch Aufgabe eines ärztlich SV - besonders dann, wenn zwischen dem Sturztrunk und dem Lenken des Fahrzeuges nicht einmal 5 Minuten vergangen sein sollen -, einen für die Beurteilung der Alkoholbeeinträchtigung notwendigen Befund zu erarbeiten und die sich daraus ergebenden Schlüsse zu ziehen, um der Behörde eine sichere Grundlage für die Entscheidung, ob das Verhalten des Bfrs den Tatbestand des § 5 Abs 1 StVO erfüllt oder nicht, zu geben.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung FahrtüchtigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985180062.X01Im RIS seit
28.07.2006