RS Vwgh 1986/7/4 86/18/0101

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Veröffentlicht am 04.07.1986
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0390 E 25. April 1986 VwSlg 12124 A/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Geständnis kann einen Milderungsgrund dann nicht abgeben, wenn dem Täter im Hinblick auf sein Betretenwerden auf frischer Tat nichts anders übrig geblieben ist, als die Übertretung zuzugeben (Hinweis E 20.6.1978, 1573/77).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180101.X02

Im RIS seit

04.07.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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