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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38 Abs2;Rechtssatz
Das für eine Versetzung maßgebende wichtige dienstliche Interesse ist bei Umständen, die in der Person des Dienstnehmers gelegen wird, grundsätzlich unabhängig von der Frage einer allfälligen Schuld oder eines entstandenen Schadens zu beurteilen. Dem Vorgesetzen kommt Vorbildfunktion zu. Die aus dem Verhalten der Bfrin als Vorgesetzen, von der Behörde zu befürchtenden Beispielsfolgerungen bei Untergebenen begründen im Gesamtzusammenhang das für die Rechtmäßigkeit der Versetzung erforderliche wichtige dienstliche Interesse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985120235.X01Im RIS seit
07.03.2006