RS Vwgh 1986/7/9 86/03/0065

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Veröffentlicht am 09.07.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §50;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1012/65 E 20. Jänner 1966 RS 1

Stammrechtssatz

Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, daß eine Verwaltungsübertretung lediglich nach den Bestimmungen des § 50 VStG geahndet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030065.X01

Im RIS seit

09.07.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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