Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §92 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen zur Frage, dass der Bestrafte (für den Holz geliefert wurde, wodurch eine GRÖBLICHE Verunreinigung des Gehsteiges entstand) als unmittelbarer Täter oder als Anstifter oder Beihelfer in Frage käme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020053.X03Im RIS seit
10.07.1986