RS Vwgh 1986/7/10 86/02/0053

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Veröffentlicht am 10.07.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §92 Abs1;
VStG §7;

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage, dass der Bestrafte (für den Holz geliefert wurde, wodurch eine GRÖBLICHE Verunreinigung des Gehsteiges entstand) als unmittelbarer Täter oder als Anstifter oder Beihelfer in Frage käme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020053.X03

Im RIS seit

10.07.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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