RS Vwgh 1986/7/10 86/02/0053

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Veröffentlicht am 10.07.1986
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §92 Abs1;

Rechtssatz

Unter "gröblicher" Verunreinigung ist eine solche zu verstehen, die über das allgemein übliche Maß hinausgeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020053.X02

Im RIS seit

10.07.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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