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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Ein forsttechnisches Gutachten bietet für eine Interessenabwägung dann keine ausreichende Grundlage, wenn es für die Bewilligung lediglich deswegen eingetreten war, weil ein öffentliches Interesse aus raumplanersischer Sicht bestehe und mit der Rodung angrenzende Waldflächen nicht beeinträchtigt würden. (Hinweis auf E vom 28.6.1978, 0378/78)
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984070009.X03Im RIS seit
21.10.2004