RS Vwgh 1986/7/15 84/07/0009

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Veröffentlicht am 15.07.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §52;
ForstG 1975 §17;

Rechtssatz

Ein forsttechnisches Gutachten bietet für eine Interessenabwägung dann keine ausreichende Grundlage, wenn es für die Bewilligung lediglich deswegen eingetreten war, weil ein öffentliches Interesse aus raumplanersischer Sicht bestehe und mit der Rodung angrenzende Waldflächen nicht beeinträchtigt würden. (Hinweis auf E vom 28.6.1978, 0378/78)

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984070009.X03

Im RIS seit

21.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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