Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Ein Verlangen auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist zufolge des klaren Wortlautes des § 73 Abs 2 zweiter Satz AVG "unmittelbar" bei der Oberbehörde einzubringen. Ein bei einer anderen Behörde eingebrachter Devolutionsantrag kann nach der
ständigen Rechtsprechung des VwGH - selbst wenn er und auf welchem Weg immer der Oberbehörde zugekommen ist - den Übergang der Entscheidungspflicht nicht bewirken (Hinweis E 11.9.1968, 1016/67, VwSlg 7392 A/1968).
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070103.X01Im RIS seit
15.07.1986