RS Vwgh 1986/7/15 86/07/0047

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Veröffentlicht am 15.07.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §121 Abs1;

Rechtssatz

Mit der von der Behörde zweiter Instanz vorgenommenen Ergänzung des auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhenden mangelhaften Spruches der Behörde erster Instanz durch die ausdrückliche Genehmigung einer geringfügigen Abweichung im Überprüfungsbescheid hat sie keine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zugekommen wäre. Es liegen keine "zwei konträren Bescheide", sondern ein einheitlicher Bescheid (Berufungsbescheid) vor.

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis DiversesRechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986070047.X02

Im RIS seit

08.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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