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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Mit der von der Behörde zweiter Instanz vorgenommenen Ergänzung des auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhenden mangelhaften Spruches der Behörde erster Instanz durch die ausdrückliche Genehmigung einer geringfügigen Abweichung im Überprüfungsbescheid hat sie keine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zugekommen wäre. Es liegen keine "zwei konträren Bescheide", sondern ein einheitlicher Bescheid (Berufungsbescheid) vor.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis DiversesRechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070047.X02Im RIS seit
08.05.2006Zuletzt aktualisiert am
09.04.2013