RS Vwgh 1986/7/15 86/07/0047

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Veröffentlicht am 15.07.1986
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §121 Abs1;

Rechtssatz

Sofern im Bewilligungsbescheid an den fruchtlosen Ablauf der Bauvollendungsfrist einer Wasserbenutzungsanlage keine besonderen Rechtsfolgen geknüpft werden, so kann die mit dem Bewilligungsbescheid erteilte wasserrechtliche Bewilligung nicht wegen Fristablauf erlöschen (Hinweis E 7.7.1984, 1692/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986070047.X03

Im RIS seit

08.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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