Weder das Vorliegen eines Formgebrechens iSd § 13 Abs 3 AVG 1950 noch auch die Nichteinhaltung einer nach § 13 Abs 3 AVG 1950 bestimmten Frist berechtigen die Verwaltungsbehörde - im vorliegenden Fall die Berufungsbehörde - zu einem meritorischen Abspruch (Hinweis E 31.1.1976, 1550/75, VwSlg 8976 A/1976).