RS VwGH Erkenntnis 1986/07/16 85/04/0156

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Veröffentlicht am 16.07.1986
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Rechtssatz

Weder das Vorliegen eines Formgebrechens iSd § 13 Abs 3 AVG 1950 noch auch die Nichteinhaltung einer nach § 13 Abs 3 AVG 1950 bestimmten Frist berechtigen die Verwaltungsbehörde - im vorliegenden Fall die Berufungsbehörde - zu einem meritorischen Abspruch (Hinweis E 31.1.1976, 1550/75, VwSlg 8976 A/1976).

Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren
Im RIS seit
16.07.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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