RS Vwgh 1986/7/16 86/04/0121

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Veröffentlicht am 16.07.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs4;

Rechtssatz

Auch bei Zugrundelegung einer in der Lehre mitunter vertretenen und dieser Rechtsansicht entgegenstehenden Auffassung, dass die Verweigerung der Akteneinsicht keine bloße Verfahrensanordnung, sondern einen Bescheid darstelle, ist nach der ausdrücklichen Anordnung des § 17 Abs 4 AVG 1950 dagegen kein Rechtsmittel zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040121.X02

Im RIS seit

27.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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