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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs4;Rechtssatz
Auch bei Zugrundelegung einer in der Lehre mitunter vertretenen und dieser Rechtsansicht entgegenstehenden Auffassung, dass die Verweigerung der Akteneinsicht keine bloße Verfahrensanordnung, sondern einen Bescheid darstelle, ist nach der ausdrücklichen Anordnung des § 17 Abs 4 AVG 1950 dagegen kein Rechtsmittel zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040121.X02Im RIS seit
27.09.2005Zuletzt aktualisiert am
13.07.2011