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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs4;Rechtssatz
Die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens ist eine Verfahrensanordnung, die keinen Bescheid darstellt, mag diese Verfügung auch in die äußere Form eines Bescheides gekleidet sein, weshalb schon aus diesem Grunde eine Berufung dagegen unzulässig ist (Hinweis E 12.7.1950, 1499/48 und E 25.11.1952, 2497/51).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040121.X01Im RIS seit
27.09.2005Zuletzt aktualisiert am
13.07.2011