RS Vwgh 1986/7/16 86/04/0121

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Veröffentlicht am 16.07.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs4;

Rechtssatz

Die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens ist eine Verfahrensanordnung, die keinen Bescheid darstellt, mag diese Verfügung auch in die äußere Form eines Bescheides gekleidet sein, weshalb schon aus diesem Grunde eine Berufung dagegen unzulässig ist (Hinweis E 12.7.1950, 1499/48 und E 25.11.1952, 2497/51).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040121.X01

Im RIS seit

27.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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