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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0614/73 E 28. Mai 1974 VwSlg 8622 A/1974 RS 2Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde ist berechtigt, Formgebrechen, deren Vorliegen die Verwaltungsbehörde erster Instanz übersehen hatte, aufzugreifen und deren Behebung in Anwendung des § 13 Abs 3 AVG anzuordnen, wenn ohne eine solche Mängelbehebung eine Entscheidung über das (Bauansuchen) Ansuchen nicht möglich wäre.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985040156.X02Im RIS seit
16.07.1986Zuletzt aktualisiert am
27.09.2011