RS Vwgh 1986/7/16 85/04/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.1986
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BAO §85 Abs2 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0614/73 E 28. Mai 1974 VwSlg 8622 A/1974 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist berechtigt, Formgebrechen, deren Vorliegen die Verwaltungsbehörde erster Instanz übersehen hatte, aufzugreifen und deren Behebung in Anwendung des § 13 Abs 3 AVG anzuordnen, wenn ohne eine solche Mängelbehebung eine Entscheidung über das (Bauansuchen) Ansuchen nicht möglich wäre.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985040156.X02

Im RIS seit

16.07.1986

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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