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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
In Fällen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch die im Gegenstand oberste Behörde, die angerufen werden konnte, muss das Begehren auf bescheidmäßigen Abspruch in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise an die als säumig erachtete Behörde gerichtet sein, wobei an dieses Erfordernis ein strenger Maßstab anzulegen ist.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070069.X01Im RIS seit
08.05.2006Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017