RS Vwgh 1986/7/17 86/07/0069

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Veröffentlicht am 17.07.1986
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
VwGG §27;

Rechtssatz

In Fällen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch die im Gegenstand oberste Behörde, die angerufen werden konnte, muss das Begehren auf bescheidmäßigen Abspruch in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise an die als säumig erachtete Behörde gerichtet sein, wobei an dieses Erfordernis ein strenger Maßstab anzulegen ist.

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986070069.X01

Im RIS seit

08.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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